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Zweite Berechnungsverordnung - II. BV

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Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. II. BV. Ausfertigungsdatum: 17.10.1957

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) § 9 Sach- und Arbeitsleistungen (1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden könnte. Der ...

(6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ...

Berechnungsverordnung (II. BV) § 42 Wohnfläche (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. (2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnrau-mes besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die anrechen-

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) § 8 Baunebenkosten (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 ...

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) § 28 Instandhaltungskosten (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder ...

Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, in der die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum geregelt ist. Die Anwendungsbereiche der II. BV sind zunächst der soziale Wohnungsbau und der steuerbegünstigte freie der Praxis wird die II. BV jedoch weit darüber hinaus angewandt.

Häufig kommt es vor, dass Vermieter und Verwalter die Abrechnung der Betriebskosten alleine auf die II. Berechnungsverordnung (genauer: auf die Anlage 3 zu § 27 der II. BVO) stützen mit dem Hinweis, dass die dem Mieter in Rechnung gestellten Kosten namentlich dort aufgeführt sind. Hierbei wird verkannt, dass die Verordnung keine ...

Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, in der die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum geregelt ist. Die Anwendungsbereiche der II. BV sind zunächst der soziale Wohnungsbau und der steuerbegünstigte freie Wohnungsbau. In der Praxis wird die II. BV jedoch weit darüber hinaus angewandt. Auf der ...

Die Zweite Berechnungsverordnung - II. Berechnungsverordung, II. BV - stellt in der Anlage 3 eine Liste von Betriebskosten zusammen, die der Vermieter berücksichtigen darf. In vielen Mietverträgen, die bis zum 31.12.2003 abgechlossen wurden, ist festgelegt, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat.

Das sei ersichtlich aus steuerlichen Erwägungen geschehen und ferner deshalb, weil die §§ 5 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II BV in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 - BGBl I 1077) die Aufgliederung der Gesamtkosten vorgeschrieben hätten.

(1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden. Als Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach Absatz 2 ergeben.

§ 28 II. BV – Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.

§ 37 II. BV – In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge für das gesamte Gebäude oder die ...

(3) 1 Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. 2 Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von ...

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 29 II. BV, Mietausfallwagnis BV, Mietausfallwagnis BV Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II.

In die Berechnung des Verhältnisses der Flächen, die Wohnzwecken dienen, und der Flächen, die zu anderen Zwecken benutzt werden, sind zwar auch die Räume einzubeziehen, die wie Zubehörräume oder Nebenräume nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 5.

§ 27 II. BV – Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

II. BV § 28 < § 27 § 29 > Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Ausfertigungsdatum: 17.10.1957 § 28 II. BV Instandhaltungskosten (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung ...

§ 26 II. BV – Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.

Was sind die Unterschiede in der Wohnflächenberechnung der zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) und der Wohnflächenverordnung (WoFLV)? Darf man beide verwenden? Die Frist ist der 01.01.2004 ...

Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, in der die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum geregelt ist. Die Anwendungsbereiche der II. BV sind zunächst der soziale Wohnungsbau und der steuerbegünstigte freie der Praxis wird die II. BV jedoch weit darüber hinaus angewandt.

Was ist Anlage 3 zu Paragraph 27 II BV. Was ist Anlage 3 zu Paragraph 27 II BV Wissensdatenbank – Was ist Anlage 3 zu Paragraph 27 II BV? Zuerst einmal etwas negatives. Sucht man diese Anlage 3 im Netz, findet man folgendes -> hier klicken oder das hier: II. Berechnungsverordnung Anlage 3. OK kann man sich denken. Warum zeigt man uns dann ...

Zweite Berechnungsverordnung Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigtem) durch das Eigen-tum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder